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Studienbeihilfenbehörde
Stipendienstelle Wien


Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9:00 - 12:00
Mittwoch kein Parteienverkehr!


Die Hauptleistung ist die Vergabe von Studienbeihilfe. Antragsfrist für die Studienbeihilfe ist im Wintersemester 20. 9. - 15. 12. und im Sommersemester 20. 2. - 15. 5. Die Antragsformulare stehen auf der Website www.stipendium.at als Download zur Verfügung.


Voraussetzung für die Zuerkennung einer Studienbeihilfe

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft (Nichtösterreichische StaatsbürgerInnen können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ebenfalls Studienbeihilfe beziehen)
  2. Finanzielle Förderungswürdigkeit (abhängig vom Familienstand, vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern, vom Einkommen des Ehegatten und von der Familiengröße)
  3. Nachweis eines günstigen Studienerfolges (Achtung bei Vorstudium und Studienwechsel: in der Stipendienstelle nachfragen)
  4. Kein Studium/keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert (Studienbeihilfe für Masterstudien und Doktoratsstudien unter bestimmten Bedingungen möglich)
  5. Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein (unter bestimmten Voraussetzungen Anhebung dieser Altersgrenze möglich)


Selbsterhalterstipendium

Das "Selbsterhalterstipendium" ist eine Sonderform der Studienbeihilfe für Studierende, die sich wenigstens 4 Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.


Weitere Förderungsmaßnahmen für Studienbeihilfebezieher
Rückerstattung des Studienbeitrages, Beiträge für Studienaufenthalte an ausländischen anerkannten Bildungseinrichtungen (Auslandbeihilfe), Reisekostenzuschuss, Sprachstipendium, Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, Kinderbetreuungskostenzuschuss für Studierende in der Studienabschlussphase.


Mobilitätsstipendium
ab dem 1. 9. 2008: für Studierende, die das Studium zur Gänze außerhalb Österreichs in einem EWR-Land absolvieren.


Studienabschluss-Stipendium
Anspruch besteht für Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, in den letzten 4 Kalenderjahren mindestens 3 volle Jahre zumindest halbbeschäftigt waren und ab Zuerkennung des Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgeben. Persönlichen Beratungstermin bitte telefonisch vereinbaren.


Alle Informationen zu den angeführten Förderungsmaßnahmen und auch Antragsformulare stehen auf der Website www.stipendium.at als Download zur Verfügung.

 

Kontakt

Studienbeihilfenbehörde
Stipendienstelle Wien

Gudrunstraße 179a
A-1100 Wien
T: +43-1- 60173-0

F: +43-1- 60173-240
E: stip.wien@stbh.gv.at

Familienbeihilfe

 

Für Studierende kann Eltern Familienbeihilfe gewährt werden. Grundsätzlich ist dies bis zum 26. Lebensjahr möglich. Bei Schwangerschaft, Geburt  oder einer Behinderung des Studierenden bzw. der Studierenden von mindestens 50vH kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden.

 

Waisenpension

 

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert. Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Waisen oder der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.